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Vorsorge treffen mit einem Testament zum richtigen Erben
Erben und vererben in Frankfurt

Dieser Artikel wurde verfasst von > Rechtsanwalt und Notar Bernhard Ludwig Kriftel bei Frankfurt
Wenn Sie sich diese Frage stellen oder zumindest schon einmal gestellt haben, sollten Sie am besten einmal Papier und Bleistift zur Hand nehmen und sich aufzeichnen, wer Erbe sein würde, wenn Ihnen heute etwas zustieße. Befriedigt Sie das Ergebnis? Oder haben Sie vielleicht ein Stiefkind, welches Sie nicht ohne Erbteil zurücklassen wollen; vielleicht wollen Sie einen Teil Ihres Besitzes einer wohltätigen Organisation „vermachen“?

Vielleicht wollen Sie aber auch nur verhindern, dass Ihre Ehefrau bei Ihrem Tod die kostbare Briefmarkensammlung verkaufen muss, weil Ihr missratener Neffe zu ¼ erbberechtigt ist?

In all diesen Fällen müssen Sie ein Testament schreiben, oder wie der Jurist sagt, errichten. Die Errichtung eines Testamentes ist in jedem Falle auch dann sinnvoll, wenn größere Werte auf dem Spiel stehen, die Nachfolge eines gewerblichen Unternehmens geregelt werden muss oder eine unwirtschaftliche Verteilung des Nachlasses unter eine Vielzahl gesetzlicher Erben vermieden werden soll.

Haben Sie zu Ihren Lebzeiten keine Verfügungen für den Todesfall getroffen hat, greifen die gesetzlichen Regeln der Vermögensnachfolge. Die gesetzliche Erbfolge geht von dem Grundsatz aus, dass das vom Erblasser hinterlassene Vermögen in der Hand der Blutsverwandten und des Ehegatten verbleiben soll. Sind keine Nachkommen vorhanden, schließen sich je nach Verwandtschaftsgrad die übrigen Angehörigen an. Hierbei sind die Erbquoten starr vorgegeben. Dies birgt manche Überraschungen. Verstirbt zum Beispiel ein Ehegatte, wird dieser grundsätzlich nicht vom überlebenden Ehegatten allein beerbt. Dieser bildet vielmehr – je nach Familiensituation – mit den Kindern des Verstorbenen oder dessen Eltern oder Geschwistern eine Erbengemeinschaft. Ohne die Zustimmung der Miterben kann der überlebende Ehegatte nicht über das ererbte Vermögen verfügen. Besonders hart trifft dies den Überlebenden, wenn das Familienheim im beiderseitigen Miteigentum stand oder sonstige gemeinsame Vermögenswerte geschaffen wurden. Noch härter trifft es Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, da diesen das Gesetz keinerlei gegenseitiges Erbrecht zubilligt. Erben des verstorbenen Partners werden ausschließlich dessen Verwandte. Die Familien- und Vermögensverhältnisse sind bei jeder Person jedoch so verschieden, dass eine einheitliche gesetzliche Regelung diesen nicht gerecht werden kann.

Notar Urkunde mit Siegellack und Kordel

Die Urkunde vom Notar gibt wirklich Sicherheit über Vereinbarungen

Dem hat auch der Gesetzgeber Rechnung getragen. Der Erblasser kann selbst entscheiden, wer Erbe wird. Man spricht dann von der gewillkürten Erbfolge. Der Erblasser kann Verfügungen treffen, mit denen er festlegt, wer, was, unter welchen Umständen aus seinem Vermögen bekommen soll. Das Gesetz bevorzugt eine Entscheidung des Erblassers ausdrücklich und bietet verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Der Grundsatz des gesetzlichen Erbrechts der Blutsverwandten und des Ehegatten wirkt sich aber auch bei der gewillkürten Erbfolge aus. Die Pflichtteilberechtigten können, wenn sie durch die letztwillige Verfügung des Erblassers übergangen oder nicht ausreichend bedacht wurden, ihren Pflichtteil am Erbe verlangen.

Wer also seine Vermögensnachfolge beizeiten selbst bestimmt, kann Überraschungen und oftmals Streit und Ärger vermeiden helfen. Dabei müssen Sie sich zunächst darüber klar werden, wer rechtlich in Ihre Fußstapfen treten soll. Danach stellt sich die Frage, wie Sie Ihren letzten Willen rechtlich umsetzen möchten, ob im Rahmen eines Testaments oder eines Erbvertrags.

Das Gesetz sieht vor, dass ein Testament sowohl notariell errichtet als auch eigenhändig erstellt werden kann. Ein sogenannter Erbvertrag bedarf aufgrund seiner weit reichenden Folgen zwingend der notariellen Beurkundung.

Warum sollten Sie Geld an den Notar bezahlen, wenn Sie Ihren letzten Willen auch selbst niederlegen können nach dem Motto „Testament – nur selbst getan, ist wohl getan“? Das Recht dazu haben Sie im Prinzip. Sie müssen es selbst handschriftlich niederschreiben und unterschreiben; ohne diese Formalitäten läuft überhaupt nichts. Es schleichen sich jedoch häufig inhaltliche Fehler ein – mit gravierenden, vom Laien kaum vorhersehbaren Auswirkungen. Selbstverfasste Testamente verursachen erfahrungsgemäß fast immer Streit unter den Erben. Die Klärung dauert oft Jahrzehnte und verschlingt viel Geld! Dabei ist es selten echte Habsucht, die für Zank sorgen. Oftmals sind es eher die unterschiedlichen „Lesarten“ des Testaments, die den Gang zum Gericht unvermeidbar machen.

Bei genauer Betrachtung wird deutlich, dass durch die Einschaltung eines Notars bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung kaum zusätzliche Kosten entstehen. Das liegt daran, dass die Erben regelmäßig einen Nachweis Ihrer Erbenstellung gegenüber Behörden, Banken oder Registern benötigen. Dieser Erbnachweis wird grundsätzlich durch den Erbschein erbracht, der nach dem Erbfall beantragt und durch das Nachlassgericht erteilt werden muss. Sowohl für den Erbscheinsantrag als auch für die Erbscheinserteilung entstehen Kosten. In dem Erbschein können dabei nur die vorhandenen Regelungen umgesetzt werden – eine Gestaltung der Erbfolge im Erbscheinsverfahren ist nicht mehr möglich. Ist ein notarielles Testament vorhanden, kann der Erbnachweis im Regelfall mit diesem geführt werden. Die Vorlage eines Erbscheins kann entfallen, so dass Sie sich die damit verbundenen Kosten sparen. Im Falle der notariellen Errichtung einer letztwilligen Verfügung entstehen insofern nur einmalig Kosten. Hierfür erhalten Sie die optimale Gestaltung Ihrer Erbfolge und die notwendige juristisch exakte Formulierung.

Die gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge regelt, wie Ihr Erbe verteilt wird, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist. Ist eines dieser Dokumente vorhanden hat die Erbfolge Einfluss auf den Pflichtteil, der bestimmten Personengruppen zusteht.
Zu den gesetzlichen Erben zählen alle Verwandten des Erblassers. Das sind alle, die vom Erblasser abstammen (Kinder, Enkel …) oder von derselben dritten Person abstammen (Eltern, Geschwister, Onkel, Neffe). Die gesetzliche Erbfolge regelt welche dieser Personengruppen zu welchen Teilen erbberechtigt ist (auch wenn zum Beispiel, ein Glied aus dieser Linie bereits vor Ihnen gestorben ist). Um zu vermeiden, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt, sollten Sie ein Testament aufsetzen – am besten mit einem Notar, damit am Ende Ihr Erbe wirklich so aufgeteilt wird, wie Sie es sich gewünscht haben.
Testament schreiben
Testament wird mit der Hand geschrieben

Ein gültiges Testament muß zwingend mit der Hand geschrieben werden.

Wenn Sie Ihr Testament selber aufsetzen wollen, müssen Sie einige formale Bedingungen einhalten, damit es Gültigkeit hat. Es muß mit der Hand geschrieben sein, es muss Ort und Datum enthalten und (ganz wichtig) am Schluss des Dokumentes mit Ihrem vollen Namen unterschrieben sein.
Um jedoch sicher zu sein, dass nach Ihrem Tod mit Ihrem Erbe das geschieht, was Sie mit Ihrem Testament erreichen wollten, sollten Sie einen Notar einschalten, der Sie berät und alle Formalien korrekt einhält. Zudem ersparen Sie ihren Erben die Kosten für den ansonsten obligatorischen Erbschein.
Vorteile eines Notars
Durch den Notar erhalten Sie eine umfassende Beratung, die sicherstellt, dass Sie die Fallstricke des deutschen Erbrechts umgehen und die für Ihre Lebensverhältnisse optimale Gestaltung der Erbfolge wählen. Der Notar sorgt zugleich für die juristisch exakte Formulierung des Testaments, so dass Ihr letzter Wille auch nach Ihrem Tod klar und unzweideutig feststeht und in die Tat umgesetzt werden kann. Nur so können Streitigkeiten nach Testamentseröffnung vermieden werden. Durch die vorgeschriebene Hinterlegung des notariellen Testaments beim Amtsgericht wird sichergestellt, dass es nach dem Tode des Erblassers tatsächlich aufgefunden wird und nicht in Vergessenheit geraten kann.

Der Autor
Rechtsanwalt und Notar Bernhard Ludwig

ist Spezialist für Erbrecht. Er führt seine Kanzlei in dritter Genration. Neben dem Erbrecht sind seine Tätigkeitsschwerpunkte Familienrecht, Gesellschaftsrecht sowie Immobilien- und Maklerrecht.
In seiner Tätigkeit als Notar unterstützt er Sie bei:

  • Bei Beurkundung jeder Art
    (z.B. Ehe-, Erb-, Immobilien-, und Schenkungsverträge, Testamente, Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten, Scheidungsfolgevereinbarung, Versammlungsbeschlüsse, Gründung sowie Umgestaltung einer Gesellschaft, Registeranmeldung etc.)
  • Vollstreckbarerklärung von Privaturkunden (z.B. Privater Darlehensvertrag)
  • Anwaltsvergleiche und Schiedssprüche mit vereinbartem Wortlaut
  • Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften
  • Vornahme von Verlosungen und Auslosungen
  • Abnehmen und Eiden und eidesstattliche Versicherungen

Herr Ludwig ist von montags bis freitags 9.00 bis 18.00 für Sie da. Bei Bedarf können Termine beim Klienten und auch außerhalb der Bürozeiten vereinbart werden.

Bernhard Ludwig, Rechtsanwalt und Notar
Am Holzweg 26
65830 Kriftel

Telefon: 06192-8077 340

Mail: rae.ludwig@arcor.de

Internet: www.notariat-ludwig-kriftel.de

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar.
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