Schätzungsweise 40.000 Menschen begingen allein im Jahr 2012 in Hessen Fahrerflucht. Die Aufklärungsquote für Fahrerflucht in Hessen beträgt etwa 40 Prozent. Unfallflucht ist daher ein sehr weit verbreitetes Delikt. Die Aufklärung dieser Fälle gehört zur alltäglichen Arbeit der Polizei, auch in Frankfurt und im Rhein-Main-Gebiet. Die konkrete Tat beruht sehr oft auf einer Kurzschlussreaktion. Denn die Plötzlichkeit des Geschehens führt viele Menschen dazu, ihren natürlichen Fluchtinstinkten zu folgen. Bloß nicht erwischen lassen – eine in Ansätzen verständliche Reaktion. Doch die Folgen können für den Täter gravierend sein. Und erst recht für das Opfer.
Was besagt § 142 StGB? Voraussetzung ist zunächst ein Unfall im Straßenverkehr, also ein Ereignis, das täglich auf den Straßen in Frankfurt, im Rhein-Main-Gebiet und ganz Hessen passiert. Zu den von der Norm erfassten Unfällen zählen auch Zwischenfälle, die Bagatellschäden verursachen – beispielsweise beim Ausparken. Schon leichte Schäden reichen also aus, um von einem Gericht in Frankfurt wegen Unfallflucht verurteilt zu werden. Dieser Schaden muss aber tatsächlich entstanden sein. Ein bloßer Beinahe-Unfall ohne Folgen wird von der Norm nicht erfasst. Ab einem Schaden von etwa 1.300 Euro muss der Täter damit rechnen, dass ihm sein Führerschein entzogen wird. Diese Konsequenz ist gerade für Berufsfahrer sehr viel folgenreicher als eine Geldstrafe.
Aber was muss ein Unfallverursacher tun, um eine Strafbarkeit zu vermeiden? Er muss entweder die Feststellung einiger Informationen ermöglichen (seine Personalien, sein Fahrzeug und die Art der Beteiligung), oder er muss – falls keine anderen Personen am Unfallort anwesend sind – eine angemessene Zeit am Unfallort warten. Ist die Wartezeit lang genug gewesen, darf sich der Unfallbeteiligte zwar entfernen, er muss jedoch die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen. In der Regel wird dies die Information über den Unfall bei einer Polizeidienststelle in Frankfurt oder im Rhein-Main-Gebiet sein. Unverzüglichkeit im Sinne des § 142 StGB bedeutet, dass der Unfallbeteiligte die Feststellungen ohne schuldhaftes Zögern, also möglichst sofort ermöglicht.
Dem Gesetzgeber war bei der Einführung des § 142 StGB wohl bewusst, dass Unfallflucht oft auf einer leichtfertigen Schnellschuss-Reaktion beruht. Deshalb wurde in Absatz 4 der Vorschrift dem Täter eine goldene Brücke zur Straflosigkeit gebaut: Wer sich innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall freiwillig meldet, kann mit Straflosigkeit rechnen. Zumindest muss die Strafe gemildert werden. Dieses Privileg gilt allerdings nur für Unfälle, die nicht im fließenden Verkehr erfolgen und einen nur geringen Schaden zur Folge haben – ein Personenschaden schließt die Möglichkeit zur tätigen Reue ganz aus. Die Grenze der Geringfügigkeit ist vom Gesetzgeber nicht festgelegt worden. Nach der Rechtsprechung der Gerichte in Frankfurt und in ganz Hessen liegt diese unter 1.000 Euro.Es ist allerdings ein weitverbreiteter Irrtum, dass durch die Einhaltung der 24-Stunden-Frist in jedem Fall Straflosigkeit eintritt. Die Frist gilt nur für Unfälle mit Sachschäden im unteren Bereich. Doch auch bei schwereren Unfällen kann die nachträgliche Meldung eines Unfallbeteiligten zu einer Milderung der Strafe durch ein Gericht in Frankfurt führen. Im Rahmen der Strafzumessung sind die Gerichte gesetzlich verpflichtet, das Verhalten eines Täters nach der Tat bei der Festsetzung der Strafhöhe zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz gilt für die Verurteilung jeglicher Straftat.
In der Systematik des Strafrechts stellt § 142 StGB übrigens eine seltene Ausnahme dar. Eine Pflicht des Täters, „sich zu stellen”, ist dem Strafrecht sonst nämlich fremd. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch die Verfassungskonformität der Strafvorschrift bestätigt. Denn es geht bei dieser Vorschrift ausschließlich um die Entschädigungsinteressen des Opfers. Rechtsgut der Vorschrift ist, dass das Unfallopfer seine Ersatzansprüche zivilrechtlich geltend machen kann. Und dafür muss feststehen, wer den Unfall verursacht hat – zumindest darf dem Opfer diese Feststellung auch durch eine Strafvorschrift erleichtert werden.Andererseits trifft die Pflicht des § 142 StGB nicht nur den Täter, sondern jeden, dessen Verhalten nach den Umständen des Einzelfalls zum Geschehen beigetragen haben könnte. Die Pflicht der Strafvorschrift erfordert keinesfalls ein Schuldeingeständnis. Es sind nur alle, die irgendwie am Unfall beteiligt sein könnten, verpflichtet, eine Feststellung ihrer Identität zu ermöglichen. Die Schuldfrage wird erst später geklärt – und kann letzten Endes verbindlich nur von einem Gericht festgestellt werden.