die Skyline von Frankfurt im Rhein-Main Gebiet

Auch bei Blechschaden in Frankfurt darf man sich nicht vom Unfallort entfernen
Fahrerflucht
Frankfurt

Fast eine halbe Million Menschen werden jedes Jahr in Deutschland Opfer einer Straftat nach § 142 StGB. „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort” nennt sich die korrekte Bezeichnung dieses Delikts. Fahrerflucht gehört auch in Frankfurt und im Rhein-Main-Gebiet fast schon zur Alltagskriminalität – zumindest zu den am häufigsten vorkommenden Straftaten. Das ist angesichts des dicht besiedelten Raums im Rhein-Main-Gebiet mit einer hohen Verkehrsdichte kaum verwunderlich. Täglich kommt es zu kleineren oder größeren Verkehrsunfällen. In der Regel bleiben alle Unfallbeteiligten am Unfallort. Aber es passieren immer wieder Fälle von Unfallflucht, die in Frankfurt und im Rhein-Main-Gebiet Schlagzeilen machen.
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Schätzungsweise 40.000 Menschen begingen allein im Jahr 2012 in Hessen Fahrerflucht. Die Aufklärungsquote für Fahrerflucht in Hessen beträgt etwa 40 Prozent. Unfallflucht ist daher ein sehr weit verbreitetes Delikt. Die Aufklärung dieser Fälle gehört zur alltäglichen Arbeit der Polizei, auch in Frankfurt und im Rhein-Main-Gebiet. Die konkrete Tat beruht sehr oft auf einer Kurzschlussreaktion. Denn die Plötzlichkeit des Geschehens führt viele Menschen dazu, ihren natürlichen Fluchtinstinkten zu folgen. Bloß nicht erwischen lassen – eine in Ansätzen verständliche Reaktion. Doch die Folgen können für den Täter gravierend sein. Und erst recht für das Opfer.

Was besagt § 142 StGB? Voraussetzung ist zunächst ein Unfall im Straßenverkehr, also ein Ereignis, das täglich auf den Straßen in Frankfurt, im Rhein-Main-Gebiet und ganz Hessen passiert. Zu den von der Norm erfassten Unfällen zählen auch Zwischenfälle, die Bagatellschäden verursachen – beispielsweise beim Ausparken. Schon leichte Schäden reichen also aus, um von einem Gericht in Frankfurt wegen Unfallflucht verurteilt zu werden. Dieser Schaden muss aber tatsächlich entstanden sein. Ein bloßer Beinahe-Unfall ohne Folgen wird von der Norm nicht erfasst. Ab einem Schaden von etwa 1.300 Euro muss der Täter damit rechnen, dass ihm sein Führerschein entzogen wird. Diese Konsequenz ist gerade für Berufsfahrer sehr viel folgenreicher als eine Geldstrafe.

Aber was muss ein Unfallverursacher tun, um eine Strafbarkeit zu vermeiden? Er muss entweder die Feststellung einiger Informationen ermöglichen (seine Personalien, sein Fahrzeug und die Art der Beteiligung), oder er muss – falls keine anderen Personen am Unfallort anwesend sind – eine angemessene Zeit am Unfallort warten. Ist die Wartezeit lang genug gewesen, darf sich der Unfallbeteiligte zwar entfernen, er muss jedoch die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen. In der Regel wird dies die Information über den Unfall bei einer Polizeidienststelle in Frankfurt oder im Rhein-Main-Gebiet sein. Unverzüglichkeit im Sinne des § 142 StGB bedeutet, dass der Unfallbeteiligte die Feststellungen ohne schuldhaftes Zögern, also möglichst sofort ermöglicht.

Bei einem Unfall im Rhein-Main-Gebiet muss die Polizei verständigt werden
Dem Gesetzgeber war bei der Einführung des § 142 StGB wohl bewusst, dass Unfallflucht oft auf einer leichtfertigen Schnellschuss-Reaktion beruht. Deshalb wurde in Absatz 4 der Vorschrift dem Täter eine goldene Brücke zur Straflosigkeit gebaut: Wer sich innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall freiwillig meldet, kann mit Straflosigkeit rechnen. Zumindest muss die Strafe gemildert werden. Dieses Privileg gilt allerdings nur für Unfälle, die nicht im fließenden Verkehr erfolgen und einen nur geringen Schaden zur Folge haben – ein Personenschaden schließt die Möglichkeit zur tätigen Reue ganz aus. Die Grenze der Geringfügigkeit ist vom Gesetzgeber nicht festgelegt worden. Nach der Rechtsprechung der Gerichte in Frankfurt und in ganz Hessen liegt diese unter 1.000 Euro.

Es ist allerdings ein weitverbreiteter Irrtum, dass durch die Einhaltung der 24-Stunden-Frist in jedem Fall Straflosigkeit eintritt. Die Frist gilt nur für Unfälle mit Sachschäden im unteren Bereich. Doch auch bei schwereren Unfällen kann die nachträgliche Meldung eines Unfallbeteiligten zu einer Milderung der Strafe durch ein Gericht in Frankfurt führen. Im Rahmen der Strafzumessung sind die Gerichte gesetzlich verpflichtet, das Verhalten eines Täters nach der Tat bei der Festsetzung der Strafhöhe zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz gilt für die Verurteilung jeglicher Straftat.

Der Führerschein
In der Systematik des Strafrechts stellt § 142 StGB übrigens eine seltene Ausnahme dar. Eine Pflicht des Täters, „sich zu stellen”, ist dem Strafrecht sonst nämlich fremd. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch die Verfassungskonformität der Strafvorschrift bestätigt. Denn es geht bei dieser Vorschrift ausschließlich um die Entschädigungsinteressen des Opfers. Rechtsgut der Vorschrift ist, dass das Unfallopfer seine Ersatzansprüche zivilrechtlich geltend machen kann. Und dafür muss feststehen, wer den Unfall verursacht hat – zumindest darf dem Opfer diese Feststellung auch durch eine Strafvorschrift erleichtert werden.

Andererseits trifft die Pflicht des § 142 StGB nicht nur den Täter, sondern jeden, dessen Verhalten nach den Umständen des Einzelfalls zum Geschehen beigetragen haben könnte. Die Pflicht der Strafvorschrift erfordert keinesfalls ein Schuldeingeständnis. Es sind nur alle, die irgendwie am Unfall beteiligt sein könnten, verpflichtet, eine Feststellung ihrer Identität zu ermöglichen. Die Schuldfrage wird erst später geklärt – und kann letzten Endes verbindlich nur von einem Gericht festgestellt werden.

Alkohol am Steuer
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht bzw. Unfallflucht) ist ein Delikt, das Freiheits- und Geldstrafen zur Folge haben kann. Während die Praxis der Gerichte und Staatsanwaltschaften in Frankfurt, im Rhein-Main-Gebiet und ganz Hessen zeigt, dass eine Vielzahl von Verfahren eingestellt wird (oft gegen eine Geldzahlung), werden Taten im Zusammenhang mit Alkohol oft härter bestraft. Geldstrafen und die Entziehung der Fahrerlaubnis sind hier die Regel. Der Grund liegt darin, dass in solchen Fällen mehrere Straftaten in Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegen. Neben § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) wird hier der Tatbestand des § 316 StGB (Trunkenheitsfahrt) und im schlimmsten Fall § 315c StGB verletzt (Gefährdung des Straßenverkehrs). § 315c StGB setzt voraus, dass der Fahrer aufgrund seiner Alkoholisierung eine konkrete Gefahr für Leib und Leben oder Sachen von bedeutendem Wert schafft. Wer sich einer Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig macht, muss mit einer Freiheitsstrafe rechnen – eine Geldstrafe kommt hier nicht mehr in Betracht.
Wann darf ich mich vom Unfallort entfernen?
Wer selbst an einem Unfall nicht beteiligt ist, darf sich im Prinzip sofort vom Unfallort entfernen – allerdings kann er unter Umständen wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) bestraft werden. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass das Gesetz den Begriff des Unfallbeteiligten sehr weit fasst: Es reicht die Möglichkeit, dass man mit seinem Verhalten zum Unfall beigetragen hätte können. Für Unfallbeteiligte gilt ansonsten eine Wartefrist von mindestens einer Viertelstunde bei Bagatellschäden und maximal zwei Stunden, wenn der Unfall Verletzte zur Folge hatte. Es gibt allerdings keine starren zeitlichen Regelungen. Die Dauer der Wartefrist hängt immer vom Einzelfall ab. Nach Ablauf der Wartefrist müssen die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglicht werden.
Punkte in Flensburg
Bei einer Unfallflucht werden neben Geld- oder Freiheitsstrafen, Fahrverbot oder einem Entzug der Fahrerlaubnis auch Punkte festgesetzt, die beim Kraftfahrzeugbundesamt in Flensburg registriert werden. Das seit 2014 geltende neue Punktesystem sieht für das Delikt der unerlaubten Entfernung vom Unfallort grundsätzlich den Eintrag von zwei Punkten vor. Wird neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe auch die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre angeordnet, werden drei Punkte festgesetzt. Wer acht oder mehr Punkte aufweist, verliert den Führerschein.

Der Autor
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