In all diesen Fällen müssen Sie ein Testament schreiben, oder wie der Jurist sagt, errichten. Die Errichtung eines Testamentes ist in jedem Falle auch dann sinnvoll, wenn größere Werte auf dem Spiel stehen, die Nachfolge eines gewerblichen Unternehmens geregelt werden muss oder eine unwirtschaftliche Verteilung des Nachlasses unter eine Vielzahl gesetzlicher Erben vermieden werden soll.
Haben Sie zu Ihren Lebzeiten keine Verfügungen für den Todesfall getroffen hat, greifen die gesetzlichen Regeln der Vermögensnachfolge. Die gesetzliche Erbfolge geht von dem Grundsatz aus, dass das vom Erblasser hinterlassene Vermögen in der Hand der Blutsverwandten und des Ehegatten verbleiben soll. Sind keine Nachkommen vorhanden, schließen sich je nach Verwandtschaftsgrad die übrigen Angehörigen an. Hierbei sind die Erbquoten starr vorgegeben. Dies birgt manche Überraschungen. Verstirbt zum Beispiel ein Ehegatte, wird dieser grundsätzlich nicht vom überlebenden Ehegatten allein beerbt. Dieser bildet vielmehr – je nach Familiensituation – mit den Kindern des Verstorbenen oder dessen Eltern oder Geschwistern eine Erbengemeinschaft. Ohne die Zustimmung der Miterben kann der überlebende Ehegatte nicht über das ererbte Vermögen verfügen. Besonders hart trifft dies den Überlebenden, wenn das Familienheim im beiderseitigen Miteigentum stand oder sonstige gemeinsame Vermögenswerte geschaffen wurden. Noch härter trifft es Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, da diesen das Gesetz keinerlei gegenseitiges Erbrecht zubilligt. Erben des verstorbenen Partners werden ausschließlich dessen Verwandte. Die Familien- und Vermögensverhältnisse sind bei jeder Person jedoch so verschieden, dass eine einheitliche gesetzliche Regelung diesen nicht gerecht werden kann.
Dem hat auch der Gesetzgeber Rechnung getragen. Der Erblasser kann selbst entscheiden, wer Erbe wird. Man spricht dann von der gewillkürten Erbfolge. Der Erblasser kann Verfügungen treffen, mit denen er festlegt, wer, was, unter welchen Umständen aus seinem Vermögen bekommen soll. Das Gesetz bevorzugt eine Entscheidung des Erblassers ausdrücklich und bietet verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Der Grundsatz des gesetzlichen Erbrechts der Blutsverwandten und des Ehegatten wirkt sich aber auch bei der gewillkürten Erbfolge aus. Die Pflichtteilberechtigten können, wenn sie durch die letztwillige Verfügung des Erblassers übergangen oder nicht ausreichend bedacht wurden, ihren Pflichtteil am Erbe verlangen.
Wer also seine Vermögensnachfolge beizeiten selbst bestimmt, kann Überraschungen und oftmals Streit und Ärger vermeiden helfen. Dabei müssen Sie sich zunächst darüber klar werden, wer rechtlich in Ihre Fußstapfen treten soll. Danach stellt sich die Frage, wie Sie Ihren letzten Willen rechtlich umsetzen möchten, ob im Rahmen eines Testaments oder eines Erbvertrags.
Das Gesetz sieht vor, dass ein Testament sowohl notariell errichtet als auch eigenhändig erstellt werden kann. Ein sogenannter Erbvertrag bedarf aufgrund seiner weit reichenden Folgen zwingend der notariellen Beurkundung.
Warum sollten Sie Geld an den Notar bezahlen, wenn Sie Ihren letzten Willen auch selbst niederlegen können nach dem Motto „Testament – nur selbst getan, ist wohl getan“? Das Recht dazu haben Sie im Prinzip. Sie müssen es selbst handschriftlich niederschreiben und unterschreiben; ohne diese Formalitäten läuft überhaupt nichts. Es schleichen sich jedoch häufig inhaltliche Fehler ein – mit gravierenden, vom Laien kaum vorhersehbaren Auswirkungen. Selbstverfasste Testamente verursachen erfahrungsgemäß fast immer Streit unter den Erben. Die Klärung dauert oft Jahrzehnte und verschlingt viel Geld! Dabei ist es selten echte Habsucht, die für Zank sorgen. Oftmals sind es eher die unterschiedlichen „Lesarten“ des Testaments, die den Gang zum Gericht unvermeidbar machen.
Bei genauer Betrachtung wird deutlich, dass durch die Einschaltung eines Notars bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung kaum zusätzliche Kosten entstehen. Das liegt daran, dass die Erben regelmäßig einen Nachweis Ihrer Erbenstellung gegenüber Behörden, Banken oder Registern benötigen. Dieser Erbnachweis wird grundsätzlich durch den Erbschein erbracht, der nach dem Erbfall beantragt und durch das Nachlassgericht erteilt werden muss. Sowohl für den Erbscheinsantrag als auch für die Erbscheinserteilung entstehen Kosten. In dem Erbschein können dabei nur die vorhandenen Regelungen umgesetzt werden – eine Gestaltung der Erbfolge im Erbscheinsverfahren ist nicht mehr möglich. Ist ein notarielles Testament vorhanden, kann der Erbnachweis im Regelfall mit diesem geführt werden. Die Vorlage eines Erbscheins kann entfallen, so dass Sie sich die damit verbundenen Kosten sparen. Im Falle der notariellen Errichtung einer letztwilligen Verfügung entstehen insofern nur einmalig Kosten. Hierfür erhalten Sie die optimale Gestaltung Ihrer Erbfolge und die notwendige juristisch exakte Formulierung.