Doch eine Kontrolle der Heizkostenabrechnung ist immer wichtig - wer ein wenig genauer hinsieht, kann Geld sparen. Denn jede Abrechnung über die Heizkosten muss den gesetzlichen Bestimmungen genügen - und manche Heizkostenrechnung ist überhöht.
Grundlage der Heizkostenabrechnung ist die Heizkostenverordnung. Die Regelungen der Heizkostenverordnung gelten für:
- alle Häuser, die mit einer Zentralheizungs- und Warmwasserversorgungsanlage ausgestattet sind,
- deren Kosten auf die einzelnen Mieter oder einzelnen Eigentümer verteilt werden oder
- wenn Fernwärme bezogen wird.
Welche Angaben findet der Mieter auf der Abrechnung? Am Anfang steht die Aufstellung der Gesamt-Heizkosten. Dies sind Ausgaben für den Brennstoff (Fernwärme, Öl, Gas). Auch Heiznebenkosten sind neben dem Energieverbrauch auf einer Heizkostenabrechnung Frankfurt aufgeführt. Das sind zum Beispiel die Kosten für die Wartung der Heizung, unter anderem können dies auch Schornsteinfeger-Gebühren und Betriebsstromkosten der Heizungsanlage sein.
Die Heizkostenabrechnung ist ein Teil der Betriebskostenabrechnung. Die technischen Voraussetzungen dafür sind in der DIN 4713 festgelegt. Der Vermieter kann grundsätzlich selbst entscheiden, welche Messgeräte er für die Feststellung der Einzelverbräuche verwendet. Die Kosten für die erstmalige Anschaffung der Geräte kann der Vermieter auf den Mieter umlegen. Die Heizkostenordnung bestimmt, dass mindestens die Hälfte und höchstens 70 Prozent des Anteils an den Heizkosten vom konkreten Verbrauch abhängen müssen.
Grundsätzlich trifft den Vermieter die Pflicht zur Verbrauchsanalyse: Er trägt dafür Sorge, eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Aufteilung der Heizkosten aufzustellen. Die Heizkostenabrechnung Frankfurt muss jährlich erfolgen, wobei der Abrechnungszeitraum nicht unbedingt ein Kalenderjahr sein muss. Die Heizkostenabrechnung muss dem Mieter aber spätestens ein Jahr nach dem Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums vorliegen. Das Gesetz bestimmt in § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB, dass bei einer Überschreitung dieser Frist der Mieter zu Nachzahlungen nicht verpflichtet ist. Übrigens werden jedes Jahr in Deutschland 15 Millionen Heizkostenabrechnungen verschickt.
Grundlage der Heizkostenabrechnung beziehungsweise der Verteilung der Heizkosten ist nicht nur der individuelle Verbrauch, sondern auch ein vorab festgelegter Maßstab, der sich in Regel nach der Wohnfläche bestimmt - dieser kann zwischen 30 und 50 Prozent der Gesamtkosten betragen. Besonders dieser Umstand ist wichtig, um die Heizkostenabrechnung zu verstehen - prinzipiell ist man als Mieter also auch dann zur Bezahlung eines Anteils der Heizkosten verpflichtet, wenn man selbst nur außerordentlich wenig oder gar nicht geheizt hat.
In jedem Fall lohnt es sich für den Mieter, bei Auffälligkeiten den Vermieter zu kontaktieren und gegebenenfalls die Unterlagen einzusehen, auf der die Heizkostenabrechnung basiert - dazu ist der Mieter berechtigt, wenn er dies spätestens vier Wochen nach Erhalt der Heizkostenabrechnung ankündigt. Dadurch können sich Ungereimtheiten oft klären lassen. Der Vermieter muss die Heizkostenabrechnung beim Vorliegen von Fehlern neu aufstellen. Eine zu Unrecht erstellte Heizkostenabrechnung verpflichtet den Mieter nicht zur Zahlung.
Wie werden Heizkosten gemessen? Heizkostenverteiler sind Erfassungsgeräte am Heizkörper, die den individuellen Anteil der Heizkosten messen. Diese Geräte messen keine physikalische Größe (wie zum Beispiel die Menge eines Wasserdurchlaufs), sondern nur einen Wert, der ein Verhältnis zu einer Gesamtgröße festlegt. Ein Wasserzähler dagegen (oft auch - fälschlicherweise - als Wasseruhr bezeichnet) zeigt das Volumen einer durchgeflossenen Wassermenge an. Diese Zähler sind für eine Heizkostenabrechnung nicht zugelassen. Für eine Ablesung oder Zwischenablesung der Verbräuche werden zumeist externe Betriebe vom Vermieter beauftragt.
Natürlich kann es vorkommen, dass die Heizkostenverteiler defekt oder aus einem anderen Grund nicht ablesbar sind. In diesem Fall sieht § 9a Abs. 1 der Heizkostenverordnung vor, dass die Werte geschätzt werden können. Diese Schätzung darf natürlich nicht „ins Blaue hinein“ erfolgen, sondern muss eine belastbare Grundlage haben. Diese Grundlage bietet in erster Linie der frühere Verbrauch des Mieters. Bei den vorliegenden Zahlen hat der Vermieter aber nicht nur die festen Werte, sondern auch Tendenzen zu berücksichtigen, die sich eindeutig aus den vorliegenden Zahlen ergeben. Sind allerdings zu viele Geräte nicht ablesbar und mehr als 25 Prozent der Wohnfläche davon betroffen, ist eine verbrauchsabhängige Berechnung nicht mehr möglich. Dies ergibt sich aus § 9a Abs. 2 der Heizkostenverordnung.
Mit der Heizkostenabrechnung werden monatliche Vorschüsse auf die entsprechenden Betriebskosten verrechnet. Manchmal kann sich deshalb auch ein Überschuss zugunsten des Mieters ergeben. Dieser wird normalerweise mit einer der folgenden monatlichen Mietzahlungen verrechnet. Oft sind allerdings auch Nachzahlungen fällig. Die jährliche Heizkostenabrechnung belohnt jedenfalls diejenigen, die beim Heizen darauf achten, dass mit Energie sparsam umgegangen wird. Tipps zum intelligenten und ressourcenschonenden Heizen gibt es unter anderem beim Bundesministerium für Umwelt.
Die Heizkostenabrechnung ist also alles andere als ein „Buch mit sieben Siegeln“ - dafür sorgen schon die gesetzlichen Vorgaben, die unter anderem auch die Überschaubarkeit und Verständlichkeit dieser jährlichen Abrechnung sicherstellen wollen. Für Mieter ist es auf jeden Fall ratsam, einen Blick auf die Heizkostenabrechnung zu werfen.