Und in der Tat spielt insbesondere die Straßenverkehrsordnung in der Praxis die größte Rolle bei Ordnungswidrigkeiten, wenn es um ein Bußgeld geht: Tatbestände wie ein Geschwindigkeitsverstoß, Abstandsunterschreitung, ein Rotlichtverstoß, falsches Parken oder andere Regelwidrigkeiten im Straßenverkehr können mit einem Bußgeld (Geldbuße) geahndet werden. Doch ein Bußgeld kann nicht nur im Straßenverkehr fällig werden. Viele andere Handlungen, die nicht die Schwelle einer Straftat erreichen, werden mit einem Ordnungsruf geahndet, der gleichzeitig die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags verbunden ist.
So gibt es zum Beispiel den Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung, der in § 378 der Abgabenordnung festgelegt wird. Solche Ordnungswidrigkeiten werden vom Finanzamt Frankfurt verfolgt, das für die Ahndung von Verstößen gegen die Steuerpflicht eine eigene Bußgeldstelle eingerichtet hat. Bußgeldstellen gibt es ebenso beim Arbeitsamt Frankfurt oder Ordnungsamt Frankfurt. Wer in Bezug auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I einen Umstand vorsätzlich oder fahrlässig nicht (oder nicht richtig) anzeigt, muss gemäß § 404 Abs. 2 Nr. 26 bzw. 27 SGB III (Sozialgesetzbuch III) mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro rechnen. Und wer in Frankfurt ein Gewerbe ohne Erlaubnis betreibt, muss mit einem Bußgeldbescheid vom Ordnungsamt Frankfurt rechnen. In § 144 der Gewerbeordnung (GewO) sind einige Tatbestände aufgeführt, bei deren Verletzung gegen Gewerbetreibende ein Bußgeldverfahren betrieben werden kann.

Von Juristen wird das Recht der Ordnungswidrigkeiten oft als „kleines Strafrecht” bezeichnet. Das liegt daran, dass sich die Verfahren ähneln. Vor allem der Gegenstand beider Verfahren gleicht sich: Im Strafrecht wie im Ordnungswidrigkeitenrecht geht es letztlich um „Strafe” – wobei Juristen streng unterscheiden: Denn als Strafe im rechtlichen Sinne gelten nur Freiheitsstrafe und Geldstrafe, nicht jedoch die Geldbuße für eine begangene Ordnungswidrigkeit. Ein Bußgeldbescheid ist vielmehr eine Art „Ordnungsruf”, während eine Strafe Vergeltung für begangenes Unrecht darstellen soll. Die Rechtsgrundlagen für das Strafrecht finden sich in erster Linie im Strafgesetzbuch (StGB), in dem es nicht nur allgemeine Vorschriften über Straftaten gibt, sondern auch die wichtigsten Straftaten als Tatbestände beschrieben sind (Diebstahl, Betrug, Körperverletzung usw.).
Im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) hingegen gibt es nur wenige Tatbestände – die Beschreibungen von einzelnen Ordnungswidrigkeiten finden sich zumeist in Spezialgesetzen, wie zum Beispiel in der Straßenverkehrsordnung (StVO), auf die § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) verweist. Im OWiG sind vor allem Verfahrensfragen geregelt. Im Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit können auch Verwarnungen erteilt werden, die in Bezug auf die Schwere der Sanktion unterhalb der Geldbuße angesiedelt sind. So kann das Arbeitsamt Frankfurt wegen geringer Verstöße gegen Meldepflichten von Arbeitslosen Verwarnungen aussprechen. Diese sind manchmal mit einer Gebühr versehen, die der Empfänger des Verwarnungsbescheids zu zahlen hat. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr werden Verwarnungen in Frankfurt und im Rhein-Main-Gebiet sehr oft ausgesprochen.
Wer als Betroffener in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren rechtliche Hilfe sucht, sollte einen Rechtsanwalt für Ordnungswidrigkeitenrecht in Frankfurt oder im Rhein-Main-Gebiet aufsuchen. Nicht nur im Strafrecht, auch im Ordnungswidrigkeitenrecht weisen Rechtsanwälte immer wieder auf die Bedeutung des Schweigerechts hin. Eine spontane, unbedachte Aussage kann dem Betroffenen viele Chancen abschneiden, ein Verfahren ohne Geldbuße zu beenden. Sie kann sogar dazu führen, dass aus einer Ordnungswidrigkeit eine Straftat wird. Dies gilt besonders im Straßenverkehr. Andererseits darf dem Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenrecht sein Schweigen nicht zur Last gelegt werden. Es darf insbesondere nicht als Indiz für eine Tatbegehung gewertet werden.
Der Rechtsbehelf gegen einen Bußgeldbescheid, der beispielsweise von der Bußgeldstelle einer Behörde in Frankfurt oder im Rhein-Main-Gebiet erlassen wurde, ist der Einspruch. Dieser bewirkt, dass über die Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheids in derselben Behörde, die den Bescheid erlassen hat, nochmals entschieden wird. Sie kann den Bußgeldbescheid aufheben oder ändern. Hält sie den Bescheid aufrecht, wird das Amtsgericht in Frankfurt für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständig. Gerade vor Gericht ist es ratsam, die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Wenn es um das Bußgeld wegen eines Verstoßes im Straßenverkehr geht, kann man sich an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht wenden. Einen Fachanwalt für Ordnungswidrigkeitenrecht gibt es nicht.