Hier kann Schuldnerberatung hilfreich eingreifen.
Zur Auswahl stehen drei Arten der Schuldnerberatung:
1. Schuldnerberatungen die nach § 305 Nr. I Insolvenzordnung staatlich anerkannt sind (z. Bsp. Caritas, Wohlfahrtsverbände oder kommunale Schuldnerberatungen).
Die Beratung ist meist kostenlos, eine Ausnahme kann nach einem Urteil des Bundessozialgerichts für Erwerbstätige bestehen. Erfragen Sie die eventuell anfallenden Kosten.
Bei vielen sozialen Beratungsstellen müssen allerdings mit Wartezeiten bis zu 6 Monaten für einen Termin gerechnet werden.
2. Schuldnerberatung durch eine „geeignete Person“:
Hierzu zählen vor allem Anwälte und Notare.
In der Regel entstehen keine Wartezeiten, die Beratung ist aber nicht kostenlos. Meist werden die Kosten aber schon dadurch gedeckt, dass der Berater sofort für tätig wird und damit Gläubigerkosten, Zinsen und Inkassogebühren vermieden werden.
3. Gewerbliche Schuldnerberatung.
Bei der Beauftragung einer gewerblichen Schuldnerberatung sollten sie Vorsicht walten lassen. Häufig fehlt die staatliche Anerkennung und es entstehen erhebliche Kosten. Gewerbliche Schuldnerberatungen sind nicht berechtigt, die für eine Privatinsolvenz erforderliche Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs mit Ihren Gläubigern auszustellen. Sie bedienen sich hierzu häufig eines Anwalts, der extra vergütet werden muss.
Was ist Aufgabe einer Schuldnerberatung?
Zunächst sichtet der Schuldnerberater Art und Umfang der monatlichen Belastungen. Bei Pfändungen rät er zur Führung eines pfändungsfreien Bankkontos. Durch das p-Konto wird sichergestellt, dass ihnen ein monatlicher Sockelbetrag zur Deckung der laufenden Kosten wie Miete und Lebensunterhalt trotz Pfändung verbleibt.
Danach erfragt der Schuldnerberater bei den Gläubigern die aktuellen Schuldenstände und versucht mit ihnen einen Vergleich zu verhandeln, wie Aussetzung oder Verminderung der Raten, Teilerlass der Schulden durch Einmalzahlungen.
Scheitern diese Verhandlungen besteht auch für Privatpersonen die Möglichkeit der Insolvenz nach der Insolvenzordnung mit gleichzeitiger Beantragung der Stundung der Verfahrenskosten und Restschuldbefreiung.